Herz­lich Will­kom­men bei my-vpa

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den AGBs) regeln die Abwick­lung einer kos­ten­pflich­ti­gen Assis­tenz­tä­tig­keit. Das aktu­el­le Ange­bot an Assis­tenz­tä­tig­kei­ten kann auf my-vpa.com (im Fol­gen­den my-vpa) ein­ge­se­hen wer­den. Durch Buchung eines Stun­den­pa­kets akzep­tie­ren Sie die Bedin­gun­gen der bei Buchung gül­ti­gen AGB’s und stim­men die­sen zu.

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

zwi­schen
my-vpa GmbH
Klei­ne-Spit­zen­gas­se 2–4, 50676 Köln
im Fol­gen­den: Auf­trag­neh­mer bzw. my-vpa
und deren
Ver­trags­part­nern
im Fol­gen­den: Kun­den

§ 1. Ver­trags­schluss

  1. Ein wirk­sa­mer Ver­trags­schluss liegt vor, sobald der Kun­de das Stun­den­pa­ket per Email oder direkt über die my-vpa Web­site gebucht hat und dies­be­züg­lich eine Bestä­ti­gung von my-vpa erfolgt ist. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für Neu­auf­trä­ge als auch für Ein­zel­auf­trä­ge über die Dienst­leis­tun­gen im Rah­men lau­fen­der Geschäfts­be­zie­hun­gen.
  2. Jede Buchung eines Stun­den­pa­kets begrün­det einen eige­nen Ver­trag.
  3. Ein Anspruch auf Ver­trags­ab­schluss besteht nicht. my-vpa behält sich das Recht vor, Kun­den­auf­trä­ge und Ein­zel­auf­trä­ge ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen.

§ 2. Berech­tig­te Leis­tungs­emp­fän­ger, kei­ne unmit­tel­ba­re Ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers im Ver­hält­nis zu Drit­ten

  1. Die Inan­spruch­nah­me der Dienst­leis­tun­gen steht allein dem Kun­den und etwa bei ihm täti­gen Arbeit­neh­mern zu, kei­nem Drit­ten. Im Ver­hält­nis zu my-vpa gilt der­je­ni­ge, dem der Kun­de einen elek­tro­ni­schen Account zur Ein­stel­lung von Auf­trä­gen zuge­teilt hat bzw. der einen von einem Kun­den zuge­teil­ten Account nutzt, als berech­tigt.
  2. Die Abtre­tung von Leis­tungs­an­sprü­chen gegen my-vpa ist von deren vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung abhän­gig.
  3. Leis­tun­gen im Ver­hält­nis zu Drit­ten (z.B. Vor­nah­me der Buchung eines Flu­ges für einen Kun­den) erbringt der Auf­trag­neh­mer immer nur als Ver­mitt­ler oder Bevoll­mäch­tig­ter (§§ 164 ff BGB) auf­sei­ten des Kun­den im Rah­men des jeweils von die­sem erteil­ten Auf­trags, nicht im eige­nen Namen und nicht mit wirt­schaft­li­cher oder recht­li­cher Wir­kung für und gegen den Auf­trag­neh­mer oder einen Unter­auf­trag­neh­mer.

§ 3. Prei­se

  1. Mit der Bestel­lung des gewähl­ten Stun­den­pa­kets erkennt der Kun­de an, dass die begehr­ten Dienst­leis­tun­gen kos­ten­pflich­tig sind.
  2. Der Stun­den­preis rich­tet sich nach der ange­frag­ten Tätig­keit und der Grö­ße des Stun­den­pa­kets. Die Höhe des Stun­den­sat­zes vari­iert nach der Art der bestell­ten Dienst­leis­tung. Die jeweils gel­ten­den Stun­den­prei­se sind der aktu­el­len Preis­lis­te zu ent­neh­men, die auch über die Appli­ka­ti­on zugäng­lich ist.
  3. Wird eine Leis­tung auf­trags­ge­mäß an einem Sams­tag, Sonn­tag oder einem bun­des­ein­heit­li­chen gesetz­li­chen Fei­er­tag erbracht, so erhöht sich der jeweils gel­ten­de Stun­den­satz um das 1,7 fache. Die Erhö­hung der Ver­gü­tung ist abhän­gig von einer vor­he­ri­gen Zustim­mung des Kun­den. Die Zustim­mung kann form­los erklärt wer­den.
  4. Maß­geb­lich ist die Preis­lis­te zum Zeit­punkt der Bestel­lung.
  5. Alle ange­ge­be­nen Prei­se sind Net­to­prei­se ohne die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er. Der Anteil der Mehr­wert­steu­er wird auf jeder Rech­nung aus­ge­wie­sen.

§ 4. Zah­lung, Rech­nung, Fäl­lig­keit, Lauf­zeit

  1. Die Ver­gü­tung des bestell­ten Stun­den­pa­kets ist mit Rech­nungs­stel­lung sofort fäl­lig. Die Rech­nung erhält der Kun­de per E‑Mail, sobald ein Ver­trags­schluss zustan­de gekom­men ist. Auf Anfor­de­rung wird des Wei­te­ren eine schrift­li­che Rech­nung ver­sandt.
  2. Die Bezah­lung der Stun­den­pa­ke­te erfolgt durch Bank­über­wei­sung oder über die Zah­lungs­me­tho­den, wel­che auf der my-vpa Web­site und in der bereit­ge­stell­ten App näher benannt sind.
  3. Der Auf­trag­neh­mer ist zur Leis­tung erst dann ver­pflich­tet, sobald der Rech­nungs­be­trag voll­stän­dig begli­chen wur­de.
  4. Jedes Stun­den­pa­ket hat eine Lauf­zeit von 24 Mona­ten ab Ver­trags­schluss und muss in die­ser Zeit­frist abge­ru­fen wer­den. Nach Ablauf die­ser Frist erlischt der Leis­tungs­an­spruch, d.h. nicht abge­ru­fe­ne Tei­le des Pakets ver­fal­len. Eine voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Erstat­tung der Ver­gü­tung fin­det in die­sem Fall nicht statt.

§ 5. Zeit­ab­rech­nung

  1. Die erbrach­ten Dienst­leis­tun­gen wer­den im Zehn-Minu­ten-Takt je Auf­ga­be und Tag abge­rech­net.
  2. Jedes begon­ne­ne Zehn-Minu­ten-Inter­vall wird antei­lig auf den vol­len Stun­den­satz ange­rech­net.

§ 6. Kün­di­gung, Erstat­tung, Unter­auf­trag­neh­mer

  1. Das Recht zur ordent­li­chen Kün­di­gung wäh­rend der Lauf­zeit eines Stun­den­pa­kets wird aus­ge­schlos­sen. Ein für Ver­brau­cher bestehen­des gesetz­li­ches Wider­rufs­recht und das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung blei­ben hier­von unbe­rührt.
  2. my-vpa ist berech­tigt, zur Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen Unter­auf­trag­neh­mer als vir­tu­el­le per­sön­li­che Assis­ten­ten ein­zu­set­zen. Der jeder­zei­ti­ge Wech­sel des Unter­auf­trag­neh­mers ist nach Ankün­di­gung zuläs­sig, auch inner­halb eines beauf­trag­ten Stun­den­pa­kets. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf Zutei­lung oder Bei­be­hal­tung eines bestimm­ten vir­tu­el­len per­sön­li­chen Assis­ten­ten. my-vpa behält sich das Recht vor, dem Kun­den geeig­ne­te Assis­ten­ten zuzu­wei­sen. Die Rege­lun­gen zu Unter­auf­trag­neh­mern in der Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung gehen im Fall der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten vor.

§ 7. Haf­tung

  1. a) my-vpa haf­tet unbe­schränkt für Schä­den an Leib, Leben oder Gesund­heit sowie Schä­den, die auf Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit oder Arg­list beru­hen;
    b) Bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­tet my-vpa nur für Schä­den, die durch schuld­haf­te Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Pflicht in einer das Errei­chen des Ver­trags­zwecks gefähr­den­den Wei­se ver­ur­sacht wor­den sind. In die­sem Fall ist die Haf­tung von my-vpa beschränkt auf den für die Ver­trags­na­tur typi­schen und bei Abschluss des Ver­trags vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Im Übri­gen ist die Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Im Übri­gen ist eine Haf­tung für ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen.
  2. In den Fäl­len der Zif­fer 1 b) ist eine Haf­tung für ent­gan­ge­nen Gewinn und unter­blie­be­ne Ein­spa­run­gen aus­ge­schlos­sen.
  3. my-vpa haf­tet nicht für die Wie­der­be­schaf­fung von Daten und/oder Pro­gram­men, sofern sie deren Ver­lust nicht vor­sätz­lich, grob fahr­läs­sig oder arg­lis­tig ver­ur­sacht hat. In die­sem Fall kommt eine Haf­tung nur in Betracht, wenn der Kun­de durch geeig­ne­te Maß­nah­men (min­des­tens täg­li­che Siche­rung) sicher­ge­stellt hat, dass die ursprüng­lich gespei­cher­ten Daten und/oder Pro­gram­me mit ver­tret­ba­rem Auf­wand wie­der­her­ge­stellt wer­den kön­nen.
  4. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den, der Unter­neh­mer ist, ver­jäh­ren in einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn, es sei denn, es gel­ten kür­ze­re gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­fris­ten. Es gel­ten jedoch die gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten im Fall von Schä­den an Leben, Kör­per, Gesund­heit und Frei­heit einer Per­son und bei arg­lis­ti­gem, vor­sätz­li­chem oder grob fahr­läs­si­gen Han­deln von my-vpa.
  5. Die vor­ge­nann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten sinn­ge­mäß auch zuguns­ten der Mit­ar­bei­ter und Beauf­trag­ten (Unter­auf­trag­neh­mer) von my-vpa.
  6. Die Haf­tung im Fall von Garan­tien und nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt von den vor­ge­nann­ten Bestim­mun­gen unbe­rührt (§ 14 ProdHG).

§ 8. Direk­te Beschäf­ti­gung von Assis­ten­ten, Ver­trags­stra­fe, Erklä­run­gen des Assis­ten­ten

  1. Nach Buchung eines Stun­den­pa­kets erhält der Kun­de Kon­takt zu dem Unter­auf­trag­neh­mer, sei­nem per­sön­li­chen Assis­ten­ten. Der Kun­de ver­pflich­tet sich dazu, wäh­rend des lau­fen­den Ver­tra­ges sowie für die Dau­er von 24 Mona­ten ab Ver­trags­en­de (jewei­li­ges Stun­den­pa­ket) eine ent­gelt­li­che Beauf­tra­gung des per­sön­li­chen vir­tu­el­len Assis­ten­ten zu unter­las­sen. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für selbst­stän­di­ge und nicht­selbst­stän­di­ge Tätig­kei­ten des Assis­ten­ten.
  2. Der Abschluss eines direk­ten Ver­trags­ver­hält­nis­ses zwi­schen dem Kun­den und dem per­sön­li­chen vir­tu­el­len Assis­ten­ten ist in dem unter § 8 Abs. 1 genann­ten Zeit­raum von einer schrift­li­chen Geneh­mi­gung des Auf­trag­neh­mers abhän­gig. Die Geneh­mi­gung erfolgt nach einer eigens zu ver­ein­ba­ren­den Ver­mitt­lungs­pro­vi­si­on, die im Regel­fall 5.000 EUR nicht unter­schrei­ten soll. Die Pro­vi­si­on wird mit Ertei­lung der Geneh­mi­gung sofort fäl­lig. Ein Anspruch auf Geneh­mi­gung besteht nicht.
  3. Wird der per­sön­li­che vir­tu­el­le Assis­tent unter Ver­let­zung von § 8 Abs. 1 und 2 unmit­tel­bar vom Kun­den beauf­tragt, so ver­pflich­tet sich der Kun­de zur Zah­lung einer ange­mes­se­nen Ver­trags­stra­fe. Die Höhe der Ver­trags­stra­fe wird vom Auf­trag­neh­mer nach bil­li­gem Ermes­sen bestimmt und kann im Streit­fall gericht­lich über­prüft wer­den.
  4. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, rechts­ver­bind­li­che Erklä­run­gen eines Unter­auf­trag­neh­mers, die dem Kun­den oder einem Drit­ten gegen­über Wir­kung auch gegen den Unter­auf­trag­neh­mer und den Auf­trag­neh­mer ent­fal­ten sol­len, nur nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Auf­trag­neh­mer ein­zu­ho­len. Dies gilt ins­be­son­de­re für Daten­schutz­er­klä­run­gen, Ver­schwie­gen­heits­er­klä­run­gen, Ver­trags­stra­fen­ver­spre­chen, Voll­mach­ten, Ziel­ver­ein­ba­run­gen, usw.

§ 9. Kom­mu­ni­ka­ti­on, Daten­schutz

  1. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt, die Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Kun­den per Email zu füh­ren. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass der Email­ver­kehr unver­schlüs­selt erfolgt. Im Übri­gen fin­det die Kom­mu­ni­ka­ti­on ins­be­son­de­re auch über die bereit­ge­stell­te Appli­ka­ti­on, Tele­fon, Sky­pe, Whats­app, SMS etc. statt. Ein­zel­hei­ten der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel erge­ben sich auch aus den tech­nisch-orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zur Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung (VAV)
  2. Die Ver­trags­part­ner wer­den die für sie jeweils gel­ten­den Bestim­mun­gen zum Daten­schutz ein­hal­ten. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Kun­den wer­den nur im Rah­men des jewei­li­gen Auf­trags und für die Durch­füh­rung des Ver­tra­ges ver­ar­bei­tet. Die VAV nebst den tech­nisch-orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men ist in der jeweils gel­ten­den Fas­sung Bestand­teil des jewei­li­gen Ver­tra­ges über ein Stun­den­pa­ket. Bei Wider­sprü­chen zwi­schen einer­seits der VAV und ande­rer­seits dem Ver­trag einschl. die­ser AGB geht die VAV vor, soweit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten betrof­fen sind.

§ 10. Urhe­ber­recht und sons­ti­ge Schutz- und Nut­zungs­rech­te

  1. Soweit der Auf­trag­neh­mer im Rah­men sei­ner Ver­trags­er­fül­lung Urhe­ber- oder sons­ti­ge Schutz- und Nut­zungs­rech­te erwor­ben hat, erwirbt der Kun­de die aus­schließ­li­chen, zeit­lich und inhalt­lich unbe­grenz­ten, über­trag­ba­ren Rech­te zur Nut­zung und Ver­wer­tung. Das jewei­li­ge Recht wird hier­mit an den Auf­trag­ge­ber über­tra­gen.
  2. Mit Zah­lung der Ver­gü­tung sind sämt­li­che Ansprü­che des Auf­trag­neh­mers hin­sicht­lich der über­tra­ge­nen Rech­te voll­stän­dig abge­gol­ten. Zwin­gen­de Bestim­mun­gen des Urhe­ber­ver­gü­tungs­rechts blei­ben unbe­rührt.
  3. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, die ein­ge­räum­ten Rech­te aus­zu­üben. Die Aus­übung eines gleich­wohl bestehen­den Rück­rufs­rechts wegen Nicht­aus­übung des über­tra­ge­nen Rechts (§ 41 UrhG) wird für die Dau­er von fünf Jah­ren aus­ge­schlos­sen.

§ 11. Ver­trau­lich­keit und Geheim­hal­tung

  1. Die Ver­trags­part­ner sind ver­pflich­tet, hin­sicht­lich aller ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen sowie Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se des jeweils ande­ren Ver­trags­part­ners Still­schwei­gen zu bewah­ren. Ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen dür­fen an exter­ne Drit­te weder durch den Ver­trags­part­ner noch durch Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Jeder Ver­trags­part­ner trifft not­wen­di­ge Vor­keh­run­gen, um eine wider­recht­li­che Kennt­nis­er­lan­gung durch Drit­te zu ver­hin­dern. Einem Unter­auf­trag­neh­mer von my-vpa oder sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen wer­den ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen nur zur Kennt­nis geben, wenn sich die­se ihrer­seits zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet haben. Eine Wei­ter­ga­be ver­trau­li­cher Infor­ma­tio­nen an exter­ne Drit­te erfolgt nur nach vor­he­ri­ger Ein­wil­li­gung.
  2. Infor­ma­tio­nen im Sin­ne die­ser Vor­schrift sind alle ver­trau­li­chen oder geheim­hal­tungs­wür­di­gen Infor­ma­tio­nen schrift­li­cher, münd­li­cher, digi­ta­ler oder sons­ti­ger Art. Erfasst sind ins­be­son­de­re digi­ta­le Daten, Kun­den­da­ten und Kun­den­in­for­ma­tio­nen, Zeich­nun­gen, Betriebs­ab­läu­fe, Ent­wür­fe, Skiz­zen, Plä­ne, Beschrei­bun­gen, Mess­ergeb­nis­se, Berech­nun­gen, Ver­fah­ren, Mus­ter, Kennt­nis­se und Vor­gän­ge sowie noch nicht ver­öf­fent­lich­te Anmel­dun­gen gewerb­li­cher Schutz­rech­te.
  3. Der Auf­trag­neh­mer ist auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses ver­pflich­tet, Ver­schwie­gen­heit über Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­se des Kun­den zu bewah­ren. Ent­spre­chen­des gilt für die mit dem Auf­trag befass­ten per­sön­li­chen vir­tu­el­len Assis­ten­ten sowie etwa­ige Erfül­lungs­ge­hil­fen.
  4. Die vor­ste­hen­den Pflich­ten fin­den kei­ne Anwen­dung auf Infor­ma­tio­nen, die
    a) der Öffent­lich­keit vor der Mit­tei­lung bekannt oder all­ge­mein zugäng­lich waren; oder
    b) ohne Ver­schul­den des zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­ten Ver­trags­part­ners all­ge­mein bekannt wer­den; oder
    c) durch einen Drit­ten, der am Auf­trags­ver­hält­nis nicht betei­ligt ist, recht­mä­ßig erlangt wur­den.

§ 12. Gerichts­stand und Rechts­wahl

  1. Soweit der Kun­de Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches ist, wird für alle Strei­tig­kei­ten Köln als Gerichts­stand ver­ein­bart.
  2. Sofern der Kun­de Unter­neh­mer im Sin­ne von § 14 BGB ist, gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

§ 13. Schluss­be­stim­mun­gen

  1. Ist eine all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung unwirk­sam, so bleibt die Wirk­sam­keit der ande­ren Klau­seln hier­von unbe­rührt.
  2. Ist eine Bestim­mung unwirk­sam, rich­tet sich der Ver­trags­in­halt nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten.